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6. April 2017 – Tax
Zu den Anschaffungsnebenkosten von durch Ausübung einer Option erworbenen Aktien gehören in der Regel nicht die Anschaffungskosten der Optionsscheine

Zu den Anschaffungskosten von durch Ausübung einer Option erworbenen Aktien sind nicht ohne weiteres die Anschaffungskosten der Option hinzuzuaddieren. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 6 K 4005/14 K,F).

Die Klägerin hatte 1986 Optionsanleihen erworben und verkaufte sie zum Teil. Erst 1996 übte sie mit den übrig gebliebenen Optionsscheinen ihr Optionsrecht aus und kaufte Aktien zu dem in den Optionsbedingungen festgelegten Basispreis. Die Aktien aktivierte sie im Anlagevermögen mit den Anschaffungskosten in Höhe des gezahlten Basispreises zuzüglich dem Buchwert der Optionsscheine. Das Finanzamt zählte jedoch die Optionsscheine zu den Anschaffungsnebenkosten, die nicht mit dem Buchwert, sondern dem höheren ursprünglichen Anschaffungswert zu aktivieren seien.

Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Die zum Erwerb der Aktienoption gezahlten Beträge seien von der Klägerin nicht aufgewendet worden, um die Aktien, zu deren Erwerb die Option berechtigte, zu erwerben. Denn Aktienoptionen seien zu einem eigenen unabhängigen Investment verselbständigt, deren Erwerb nicht typischerweise zum Erwerb der Aktien führe, zu deren Erwerb die Option berechtige.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.