Bei einer nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG begonnenen degressiven Gebäude-AfA darf nicht zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gewechselt werden. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 1909/12).
Die Klägerin vermietet ein mit einem Werkstatt- und Ausstellungsgebäude bebautes Grundstück und schreibt es seit seiner Fertigstellung degressiv ab. Nach Erweiterungen erhöhte sich die bisherige AfA-Bemessungsgrundlage. In der Einkommensteuererklärung 2009 berechnete die Klägerin die AfA nunmehr nach der tatsächlichen Nutzungsdauer. Das Finanzamt berücksichtigte weiterhin nur die degressive Abschreibung.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Unzulässigkeit eines Wechsels der AfA-Methode ergebe sich aus der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung der Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG. Diese Vorschrift enthalte starre, unveränderliche Staffelsätze für die gesamte Dauer der Absetzungen. Diese dürften in den einzelnen Jahren weder über- noch unterschritten werden. Habe der Steuerpflichtige den Vorteil der erhöhten Absetzungen in den ersten Jahren der Nutzungsdauer gezogen, so müsse er auch die Nachteile in Kauf nehmen.
Der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen (BFH-Az. IX R 33/16).