Bei einem Fremdwährungsdarlehen ist von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung auszugehen, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Bilanzstichtage überschreitet. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 2 V 2763/15).
Die Antragstellerin hatte im Jahr 2006 ein unbefristetes verzinsliches Darlehen in Schweizer Währung aufgenommen und dafür nur ca. 2/3 des Betrags in Euro gezahlt. Da im Zuge der Finanzkrise der Wert des Franken gegenüber dem Euro deutlich gestiegen war, setzte die Antragstellerin in den Jahren 2008 bis 2010 einen erheblich höheren Teilwert an. Die dadurch verursachte Gewinnminderung erkannte das Finanzamt nicht an. Es bewertete das Darlehen weiterhin mit dem ursprünglichen Rückzahlungsbetrag, weil bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden könne, ob die Werterhöhung dauerhaft sei oder sich bis zur Fälligkeit ausgleichen werde.
Das Finanzgericht gab der Antragstellerin für das Jahr 2010 Recht. Werde für ein Darlehen wie hier keine bestimmte Laufzeit verabredet und sei auch nicht ernsthaft mit einer bevorstehenden Kündigung des unbefristeten Darlehens zu rechnen, müssten sich dauerhafte Änderungen des Wechselkurses beim Wertansatz des Fremdwährungsdarlehens auswirken. Geringere Prozentsätze als 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage seien hingegen nicht ausreichend, da der Bundesfinanzhof die 5 %-Grenze für börsennotierte Aktien bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht anwende. Daher seien für 2010, nicht aber für die Jahre 2008 und 2009 die Voraussetzungen einer Teilwerterhöhung gegeben.