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28. März 2017 – Tax
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen

Aufgrund des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 müssen Mieten gem. § 8 GewStG auch dann, wenn sie bereits beim Vermieter der Gewerbesteuer unterliegen, teilweise dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Zweck dieser Regelung ist es, Fremdfinanzierungsanteile, die bei fiktiver Betrachtungsweise dem Anlagevermögen zuzuordnen wären, zu neutralisieren.

Das Finanzgericht München entschied im Sommer 2015, dass Entgelte, die von einer Durchführungsgesellschaft an Messeveranstalter im Ausland gezahlt werden, als Mietzins zu 100 % dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden müssen.

Der Bundesfinanzhof entschied nun im Revisionsverfahren, dass die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) voraus setzt, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen. Die daraus abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung müsse den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich, soweit wie möglich, an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Eine Geschäftstätigkeit als sog. Durchführungsgesellschaft schließt die Annahme von (fiktionalem) Anlagevermögen an den angemieteten Messeflächen aus. D. h., die Entgelte, die von einer Durchführungsgesellschaft an Messeveranstalter im Ausland gezahlt werden, sind nicht dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen.