Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Verzicht auf eine private Kapitalforderung nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar ist. An dieser steuerrechtlichen Behandlung habe sich auch durch die Neufassung des § 20 Abs. 2 EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nichts geändert (Az. 3 K 1133/14).
Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerzahler einem Bekannten ein Darlehen aus privaten Mitteln gewährt. Nachdem der Bekannte in finanzielle Schwierigkeiten geriet, verständigten sich die beiden darauf, dass 10 % des Darlehens zurückgezahlt werden und der Darlehensgeber im Gegenzug auf 90 % des Darlehensbetrags verzichtet. Diesen Verlust machte der Darlehensgeber steuerlich geltend. Das Finanzamt ließ den Verlust jedoch unberücksichtigt.
Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Der freiwillige Verzicht auf eine Kapitalforderung unterliege weder dem Veräußerungsbegriff noch einem gleichgestellten Ersatztatbestand. Wer auf die Rückzahlung einer Kapitalforderung freiwillig verzichte, sei mit demjenigen, der aufgrund der endgültigen Uneinbringlichkeit der Forderung einen Totalausfall seiner Kapitalanlage erleide, nicht zu vergleichen. Bei einem Verzicht auf eine Kapitalforderung habe es der Steuerpflichtige in der Hand, sowohl den Eintritt des Verlusts als auch den Zeitpunkt des Verlusteintritts zu bestimmen. Dabei würde die Gefahr bestehen, dass er den Verlust seiner Kapitalanlage gezielt herbeiführe und steuerliche Verluste auf die Allgemeinheit abwälzen würde, obwohl die Kapitalanlage noch werthaltig bzw. noch nicht endgültig untergegangen sei. Daher sei der Verlust nicht steuermindernd anzuerkennen.