Beim Kauf einer Wohnung, eines Grundstücks oder Hauses kann man die anfallende Grunderwerbsteuer im Einzelfall verringern oder vermeiden:
• Berechnet wird der Boden- und Gebäudewert und alles, was untrennbar mit dem Grundstück oder Gebäude verbunden ist. Einbauküchen, Sauna oder lose verlegter Teppich- oder Fußboden können herausgerechnet werden. Dazu müssen diese Gegenstände mit ihrem Wert im notariellen Kaufvertrag mit aufgelistet werden. Wenn das herausgerechnete Inventar allerdings 15 Prozent oder mehr des Kaufpreises beträgt, sollten dem Finanzamt die Kaufbelege vorgelegt werden können.
• Bei einer Eigentumswohnung kann auch die Instandhaltungsrücklage, die der Käufer übernehmen muss, aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden.
• Wenn man nur ein Grundstück kauft und später darauf ein Haus baut, sollte man darauf achten, dass die Hausbaufirma keine personelle, gesellschaftsrechtliche oder sonstige Verbindung zum Grundstücksverkäufer hat, da sonst Grunderwerbsteuer nicht nur für das Grundstück, sondern auch für das Haus anfällt.
• Wer ein Grundstück oder Haus geschenkt bekommt oder erbt, muss zwar keine Grunderwerbsteuer zahlen, aber – entsprechend dem je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem unterschiedlich hohen Freibetrag – evtl. eine hohe Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.