Der Kauf und Verkauf von drei Häuserzeilen mit mehreren zusammenhängenden Häusern pro Zeile ist nicht mehr als private Vermögensverwaltung zu betrachten, sondern überschreitet die sog. Drei-Objekt-Grenze und ist damit ein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 16 K 3895/15 F).
Die Kläger kauften im Februar 2005 ein Grundstück mit vier aneinander gebauten Mehrfamilienhäusern, im November 2005 ein Grundstück mit neun freistehenden Mehrfamilienhäusern, im Mai 2006 ein Mehrfamilienhäusern und verkauften alles wieder im Juli 2007. Das Finanzamt sah dies als gewerblichen Grundstückshandel an und setzte Gewerbesteuer fest.
Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Aneinander grenzende, rechtlich selbständige Mehrfamilienhausgrundstücke seien grundsätzlich jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten, die auch durch eine Vereinigung zu einem Grundstück nicht zu einem einzigen Objekt (“Häuserzeile” oder “Straßenzug”) werden könnten. Die Kläger hätten daher die vom Bundesfinanzhof mit dem Urteil VIII R 317/82 festgelegte sog. Drei-Objekt-Grenze überschritten und seien damit gewerblich tätig gewesen.