Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Geburtstags sind in der Regel auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Allerdings kann sich trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Kosten für eine solche Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 7/16).
Der Kläger, Geschäftsführer einer GmbH, lud aus Anlass seines 60. Geburtstags sämtliche Mitarbeiter der GmbH sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden (insgesamt ca. 70 Personen) in eine Werkstatthalle der GmbH ein. Die Feier fand an einem Freitag von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Ein Teil der Gäste erschien in Arbeitskleidung. Die Kosten der Feier beliefen sich auf ca. 35 Euro pro Person. Außerdem fanden private Geburtstagsfeiern des Klägers mit deutlich höheren Kosten statt. Der Kläger machte die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.
Das Finanzgericht und der BFH gaben dem Kläger Recht. Maßgeblich seien hier die folgenden Kriterien gewesen:
• Es wurden sämtliche Arbeitnehmer der Gesellschaft eingeladen, nicht nur ausgewählte
Kollegen, zu denen eine persönliche Beziehung bestand.
• Vertreter des öffentlichen Lebens und auch der Presse waren nicht eingeladen.
• Die Feier fand Freitag nachmittags statt, teilweise während der üblichen Arbeitszeit.
• Der Ort der Veranstaltung war eine Werkstatthalle des Unternehmens mit zweckmäßiger
einfacher Ausstattung.
• Der Einladende hatte weitere Gäste zu anderen Feiern mit erheblich höheren Kosten pro
Person eingeladen.