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1. Februar 2017 – Legal
Mitarbeiter muss vom Arbeitgeber nicht über negative Auswirkungen von Teilzeitarbeit aufgeklärt werden

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht über die negativen Folgen auf die betriebliche Altersversorgung aufklären muss, wenn der Arbeitnehmer von Vollzeit in Teilzeit wechselt. So weit gehe die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht (Az. 3 Sa 249/15).

Im vorliegenden Fall arbeitete ein Angestellter bis zum 31. August 2012 als kaufmännischer Ausbildungsberater. Von 1980 bis 2004 war er in Vollzeit und ab März 2004 in Teilzeit zu 50 Prozent beschäftigt. Insgesamt hatte er 281 Monate in Vollzeit und 102 Monate in Teilzeit gearbeitet. 1990 sagte ihm sein Arbeitgeber eine betriebliche Zusatzversorgung zu. Danach sollte er als betriebliche Aufstockung seiner staatlichen Rente ab dem 65. Lebensjahr Versorgungsbezüge in Höhe von 75 Prozent des letzten Gehalts unter Anrechnung der Altersrente erhalten. Seit 1998 gibt es eine Regelung, nach der bei Renteneintritt vor dem 65. Lebensjahr eine Staffelung vorgenommen wird. Dabei wird auch das Einkommen der letzten drei Jahre, also auch das Teilzeiteinkommen im Verhältnis zum Vollzeiteinkommen berücksichtigt. Nachdem der Mitarbeiter zum 01. September 2012 mit 63 Jahren in den Ruhestand gegangen war, erhielt er unter Berücksichtigung der Teilzeit nur 73 Prozent.

Das Gericht hielt die Höhe der Leistung für rechtmäßig. Der Arbeitgeber habe eine Kürzung für Teilzeitarbeitnehmer vornehmen dürfen. Andernfalls würde es zu einer “Überversorgung” kommen, da der ehemalige Mitarbeiter dann mit dem Ruhegehalt insgesamt mehr erhielte, als er zuletzt verdient habe. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet gewesen, den Mitarbeiter über die nachteiligen Folgen bei Beantragung der Teilzeit aufzuklären. Er hätte davon ausgehen dürfen, dass sich der betroffene Mitarbeiter selbst intensiv mit den Folgen beschäftigt habe. Über die allgemeine Regelung habe man 1998 in einer Betriebsversammlung aufgeklärt.