Wenn ein Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung berichtigt, so wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. So entschied der Bundesfinanzhof entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Az. V R 26/15).
Die Klägerin hatte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, auf denen nur “Beratervertrag” bzw. “allgemeine” bzw. “zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung” stand. Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug wegen nicht ordnungsgemäßer Leistungsbeschreibung und verlangte Steuernachzahlungen für die Jahre des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs in Höhe von jährlich 6 Prozent. Während des Klageverfahrens legte die Klägerin nachträglich berichtigte Rechnungen vor, die die Leistungen ordnungsgemäß beschrieben.
Anders als das Finanzgericht gab der BFH mit Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Senatex vom 15.09.2016 (Az. C-518/14) der Klage statt. Danach wirke eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Die Berichtigung könne bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen. Auch sei das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen nicht rechtens.