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14. November 2016 – Tax
Nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung

Die nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter- Geschäftsführers führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn er im Zeitpunkt der nachträglichen Dynamisierungsvereinbarung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat. Ob seine Tätigkeit nach dem Zusagezeitpunkt tatsächlich noch über zehn Jahre währt, ist dabei unerheblich. Für die Beurteilung der Erdienbarkeit ist die Dauer seiner restlichen Dienstzeit zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem frühestmöglichen Eintritt in die Altersrente maßgeblich. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 K 13/16).

Die Klägerin, eine GmbH, hatte einem ihrer über 60 Jahre alten Gesellschafter- Geschäftsführer die Zusage der Dynamisierung seiner bestehenden Pensionszusage gegeben. Das Finanzamt hielt diese nachträgliche Erhöhung der Pensionszusage für eine verdeckte Gewinnausschüttung, da der Geschäftsführer aufgrund seines Alters nicht mehr lang genug für die GmbH tätig sein könne.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Bei einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen können. Dabei sei der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Renteneintritt zu betrachten. Im Hinblick auf das mit dem Alter steigende Gesundheitsrisiko und die daraus resultierende Gefahr kurzfristiger Inanspruchnahme der Pension reiche das bereits aus, um die Erdienbarkeit zu verneinen.