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3. November 2016 – Tax
Übernahme von Fortbildungskosten führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Das Finanzgericht Münster entschied, dass Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen (Az. 13 K 3218/13 L).

Im vorliegenden Fall betrieb der Kläger ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Wegen gesetzlicher Bestimmungen waren die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten dafür übernahm der Kläger für seine bei ihm angestellten Fahrer, wozu er nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war. Das Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es nahm den Kläger für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Der Kläger war der Ansicht, die Kostenübernahme würde in seinem eigenbetrieblichen Interesse liegen.

Das FG Münster gab der Klage in vollem Umfang statt. In der Übernahme der Fortbildungskosten sah das Gericht keinen Arbeitslohn, weil der Kläger hieran ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse gehabt habe. Nach Auffassung der Richter könne der Kläger durch die Entsendung zu den entsprechenden Maßnahmen sicherstellen, dass seine Fahrer ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischen und vertiefen. Des Weiteren spreche für das eigenbetriebliche Interesse auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme.