Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 18.10.2016 (Az. IV C 5 – S-2353 / 16 / 10005) die Höchstbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Februar 2017 festgelegt.
Ab 01.02.2017 können Ledige 764,00 Euro und Verheiratete 1.528,00 Euro geltend machen. Für weitere Familienmitglieder erhöht sich der Pauschbetrag auf 337,00 Euro.
Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten beträgt ab 01.02.2017 1.926,00 Euro.