Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten bestimmte von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 17/15).
Die Kläger hatten kostenfreie Vorsorgemaßnahmen ihrer Krankenkasse in Anspruch genommen. Die Kasse gewährte ihnen dafür im Rahmen eines Bonusprogramms einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Klägern privat finanziert worden waren. Das Finanzamt sah in dieser Bonuszahlung eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen und setzte entsprechend weniger Sonderausgaben an.
Das Finanzgericht und ihm folgend der BFH gaben der Klage statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Die Bonuszahlung führe nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Kläger zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändere. Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Klägern getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle eine Erstattung der von den Klägern getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.