Von der Uneinbringlichkeit einer Forderung ist auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann. Eine Umsatzsteuerberichtigung ist in diesem Fall möglich. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 5 K 288/15).
Die Klägerin, eine Spielervermittlerin im bezahlten Fußball, begehrte mit ihrer Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 die Berichtigung der Umsatzsteuer auf solche Provisionsraten, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Jahr 2015 (und damit mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung) fällig werden sollten.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG entstehe die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden seien. Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs komme es dabei nicht an. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG habe der Unternehmer die Umsatzsteuer zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden sei. Das gelte laut Bundesfinanzhof bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer – wie hier – seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen könne.