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26. September 2016 – Tax
Steuerliche Förderung von Elektromobilität erweitert

Der Bundestag hat am 22.09.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (18/9688) angenommen.

Bisher gilt für alle reinen Elektrofahrzeuge einschließlich von Brennstoffzellenfahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 eine von fünf auf zehn Jahre verlängerte Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Bei erstmaliger Zulassung solcher Fahrzeuge seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 gilt eine fünfjährige Steuerbefreiung. Diese Steuerbefreiung wurde jetzt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert.

Laut dem Gesetzentwurf hat sich inzwischen die komplette Elektro-Umrüstung von Bestandsfahrzeugen, die ursprünglich mit Verbrennungsmotoren zugelassen waren, fortentwickelt. Dies trage in begrenztem Umfang ebenfalls zu lokal emissionsfreier Mobilität bei. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge werde deshalb auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet.

Arbeitgeber sollen sich durch einen steuerlichen Anreiz stärker an dem Ausbau der Ladeinfrastruktur beteiligen. Deshalb werde eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers eingeführt. Zusätzlich werde die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt.