Streitig war im vorliegenden Fall die Abzugsfähigkeit für Aufwendungen für die häusliche Pflege bei Beauftragung eines polnischen Pflegedienstes mit der Pflege einer Steuerpflichtigen mit Pflegestufe II in ihrem eigenen Haushalt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Aufwendungen für die Pflege eines Steuerpflichtigen infolge einer Krankheit auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige einen privaten Pflegedienst mit der Pflege in seinem eigenen Haushalt beauftragt und die Pflegeleistungen nicht von besonders qualifizierten Pflegefachkräften erbracht werden (Az. 5 K 2714/15).
Aufwendungen für die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) seien in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dagegen sei bei Erwachsenen mit Pflegestufe II der Unterstützungsbedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung grundsätzlich auf das zeitliche Höchstmaß von maximal 60 Minuten pro Tag begrenzt, sodass für die hauswirtschaftliche Versorgung nur die Aufwendungen für eine Stunde pro Tag als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Das gelte jedenfalls dann, wenn zudem auch ein Gutachten des medizinischen Dienstes einen Hilfebedarf des Steuerpflichtigen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens für Leistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung in Höhe von 60 Minuten kalendertäglich bescheinigt habe.
Zu den dem Grunde nach abziehbaren Pflegeaufwendungen würden neben Zahlungen an den Pflegedienst auch die vom Steuerpflichtigen zu stellende kostenlose Unterkunft an das jeweilige Betreuungspersonal sowie die für das Betreuungspersonal geleistete Unfallversicherung, abzüglich des erhaltenen Pflegegeldes zählen.