Ein Mieter muss bei einem unbefristeten Mietvertrag die Miete noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zahlen. Ausnahmsweise kann ein Mieter den Vertrag vorzeitig beenden, indem er einen Nachmieter sucht. Das ist jedoch nur möglich, wenn dieses Recht vertraglich mit dem Vermieter vereinbart wurde oder der Vermieter sich dazu bereit erklärt. In beiden Fällen muss dann aber der Mieter den Nachmieter suchen. Darauf wies der Bundesgerichtshof hin (Az. VIII ZR 247/14). Das gelte selbst dann, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Kündigung habe, z. B., weil er aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln oder in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen muss.
Wenn der Mieter einen Nachfolger vorschlage, müsse er den Vermieter über den Interessenten näher informieren, denn der Vermieter müsse sich ein hinreichendes Bild über dessen persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit machen können. Der Mieter müsse daher sämtliche Unterlagen – wie Verdienstbescheinigungen, Bonitätsauskünfte oder Selbstauskünfte des potenziellen Nachfolgers – zur Verfügung stellen. Der Vermieter selbst müsse bei der Suche eines Nachmieters nicht aktiv mitwirken.