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8. August 2016 – Legal
Unfall muss „unverzüglich“ bei Versicherung gemeldet werden – zwei Tage später ist noch ausreichend

Autofahrer müssen ihrer Kfz-Versicherung einen Unfall „unverzüglich“ melden. Diese Bedingung sei erfüllt, wenn die Benachrichtigung zwei Tage nach dem Unfall erfolgte. So entschied das Amtsgericht Kaiserslautern (Az. 4 C 575/13).

Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin einen Wildunfall, den ihre Teilkaskoversicherung auch einschloss. Allerdings meldete sie den Unfall bei ihrer Versicherung erst zwei Tage danach. Die Versicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen, denn die Anzeige sei nicht „unverzüglich“ erfolgt.

Das Gericht gab der Versicherungsnehmerin Recht. Eine Frist von zwei Tagen sei immer noch als „unverzüglich“ zu werten und nicht als schuldhaftes Zögern.