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4. August 2016 – Tax
Keine Einbeziehung von Ausbaukosten in die Bemessungsgrundlage

Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Deshalb können klar abgrenzbare Ausbaukosten eines Gebäudes, das vom Verkäufer im Rohbau verkauft und errichtet wird, nicht in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer einzubeziehen sein. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 7 K 1532/15 GE).

Die Klägerin erwarb vom Verkäufer ein Grundstück und einen von diesem darauf errichteten Rohbau. Den weiteren Ausbau beauftragte die Klägerin in Eigenregie. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Angebote der Ausbauarbeiten bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrages vorgelegen hätten und der für den Rohbau zuständige Bauleiter beauftragt war, die Ausschreibungsunterlagen für den weiteren Ausbau zu erstellen und bezog daher die Ausbauarbeiten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit ein.

Das daraufhin angerufene Finanzgericht entschied, dass im konkreten Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von der Klägerin mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen bereits beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehörten, dem Erwerber vor diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und die Klägerin dieses Angebot später unverändert oder mit geringen
Abweichungen angenommen hatte.