Aktuelles

21. Juni 2016 – Tax
Kein Abzug noch nicht verbrauchter größerer Erhaltungsaufwendungen durch Rechtsnachfolger

Hat der Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 422/15 E).

Die Mutter der Klägerin hatte dieser das Eigentum an einem vermieteten Grundstück übertragen und sich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht daran zurückbehalten. Da sie, wie vereinbart, alle Lasten des Grundstücks zu tragen hatte, ließ sie auf ihre Kosten eine neue Heizungsanlage und neue Fenster einbauen und verteilte diesen Erhaltungsaufwand auf drei Jahre. Nachdem die Klägerin und ihre Mutter den Nießbrauch vor Ablauf der drei Jahre aufgehoben hatten, wollte die Klägerin selbst den steuerlich bisher nicht geltend gemachten Erhaltungsaufwand in eigenem Namen geltend machen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr seien die restlichen Aufwendungen in voller Höhe im Jahr der Beendigung des Nießbrauchs bei der Mutter abzuziehen.

Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Für das Verlangen der Tochter gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein Rechtsnachfolger könne nicht stets die steuerlichen Vergünstigungen seines Vorgängers weiterführen. Auch sei – anders als bei Anschaffungskosten, bei denen § 7 EStG zwingend eine Verteilung im Rahmen der AfA vorsehe – die Verteilung größeren Erhaltungsaufwandes auf mehrere Jahre freiwillig.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.