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15. Juni 2016 – Tax
Keine Steuerfreistellung als Familienheim bei einer vom Erblasser nie zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung

Allein die feste Absicht, eine Wohnung in nächster Zukunft zu eigenen Wohnzwecken beziehen zu wollen, ist der – für die Befreiung von der Erbschaftsteuer wichtigen tatsächlichen – Nutzung dieser Wohnung auch dann noch nicht gleichzustellen, wenn die Umsetzung dieser Absicht durch konkrete Baumaßnahmen oder Umzugsvorbereitungen bereits in die Wege geleitet worden ist. So entschied das Finanzgericht München (Az. 4 K 2885/14).

Ein Ehepaar hatte für das Alter eine Stadtwohnung gekauft. Mitten in den Umzugsvorbereitungen wurde der Ehemann krank und verstarb noch vor dem Einzug in die Wohnung. Die Klägerin, Erbin der Wohnung, beanspruchte die Befreiung von der Erbschaftsteuer bzgl. des geerbten ½-Miteigentumsanteils ihres Ehemannes. Das Finanzamt verweigerte dies.

Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Eine Immobilie, die bis zum Eintritt des Erbfalles überhaupt nie durch den Erblasser zu Wohnzwecken eigengenutzt worden sei, sei von dem Schutzzweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht erfasst. Zwingende objektive Hinderungsgründe – wie in diesem Fall Krankheit und Tod – seien nicht alternativ zu der für diese Steuerbefreiungsvorschrift erforderliche Selbstnutzung zu sehen.

Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.