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24. Mai 2016 – Tax
Steuerpflicht durch Rentenerhöhung

Die Bundesregierung hat im April 2016 eine Rentenerhöhung beschlossen. Danach werden ab 1. Juli 2016 die Renten im Westen um 4,25 Prozent und im Osten um 5,95 Prozent steigen. Dies ist das stärkste Plus seit 23 Jahren. Das wiederum hat steigende Steuereinnahmen zur Folge. Übersteigen die Renteneinnahmen im Jahr 2016 den Grundfreibetrag, also das steuerfrei zu stellende Existenzminimum (8.652 Euro im Jahr 2016), muss im Folgejahr eine Steuererklärung abgegeben werden.

Denn durch das Alterseinkünftegesetz des Jahres 2004, mit dem die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt wurde, Pensionäre und Rentner gleich zu behandeln, gilt ab 2005 die sog. nachgelagerte Besteuerung. Danach sind Vorsorgeaufwendungen weitgehend steuerentlastet, wohingegen die eigentlichen Alterseinkünfte (Renten/Pensionen) voll der Besteuerung unterworfen werden.

Abhängig vom Jahr des Renteneintritts bleibt jedoch ein Anteil der Rente steuerfrei. Eine Übergangsregelung führt dazu, dass für den, der im Jahr 2005 oder früher in den Ruhestand gegangen ist, nur ein Anteil von 50 Prozent zu versteuern ist. Mit jedem weiteren Jahr kommen zwei Prozent hinzu. Rentner des Jahres 2016 sind schon mit einem Anteil von 72 Prozent steuerpflichtig. Jede aktuelle Rentenerhöhung, so wie auch die ab Juli 2016, muss dagegen zu 100 Prozent versteuert werden. Dadurch werden auch Alt-Rentner mehr und mehr steuerpflichtig.