Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Aufteilung von Gesamtanschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude vorrangig anhand der im Sachwertverfahren ermittelten Verkehrswerte vorzunehmen ist (Az. 13 K 1496/13 E).
Im vorliegenden Fall war die Klägerin Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in exponierter Lage. Für dessen Erwerb hatte sie 1,7 Mio. Euro gezahlt. Im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ließ sie Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ausführen, dessen Kosten sie als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt versagte den sofortigen Abzug als Erhaltungsaufwand. Es war der Ansicht, dass die Grenze von 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten sei (anschaffungsnahe Herstellungskosten) und ermittelte unter Anwendung des Sachwertverfahrens einen Gebäudeanteil an den Gesamtanschaffungskosten von 58 Prozent. Dagegen machte die Klägerin geltend, dass die Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude nach dem Ertragswertverfahren vorzunehmen sei, da es sich bei dem Grundstück um ein Renditeobjekt handeln würde, bei dem der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund stehe.
Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Bei Anschaffung eines bebauten Grundstücks sei die Aufteilung von Gesamtanschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude anhand der durch ein Gutachten im Sachwertverfahren ermittelten Verkehrswerte vorzunehmen. Wurde für das Grundstück ein Gesamtkaufpreis gezahlt, ist nach Auffassung des Gerichts der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen.