Die Gewährung des Altersentlastungsbetrags erst ab einem Alter von 64 Jahren ist keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Steuerpflichtiger. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 10 K 1979/15 E).
Die im streitigen Jahr noch nicht 64 Jahre alten Kläger beantragten im Rahmen ihrer Steuererklärung einen Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Die Anknüpfung an das Alter sei eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Diskriminierung. Beim Finanzamt hatte der Antrag keinen Erfolg.
Das Gericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Das AGG verdränge als einfachgesetzliche Norm nicht das Einkommensteuergesetz. So wie Leibrenten und Versorgungsbezüge begünstigt besteuert würden, solle der Altersentlastungsbetrag bei anderen Einkünften, die typischerweise im Alter bezogen werden, eine vergleichbare Entlastung herbeiführen.