Der vermeintliche Kauf von Blockheizkraftwerken im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems kann zu ausgleichsfähigen Verlusten aus Gewerbebetrieb führen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 3365/14 E).
Der Kläger hatte zwei Blockheizkraftwerke, die laut Vertrag auf seine Rechnung betrieben werden sollten, bestellt, vor Lieferung bezahlt, von einem mit der Verkäuferin verbundenen Unternehmen einen Container und eine Standortfläche angemietet und einen Servicevertrag abgeschlossen. Ein drittes Blockheizkraftwerk kaufte er ebenfalls und verpachtete es für zehn Jahre an die Verkäuferin, die dieses selbst betreiben sollte. Da er Opfer eines betrügerischen Schneeballsystems geworden war, wurden die Blockheizkraftwerke niemals geliefert und in Betrieb genommen. Die Verluste aus AfA, Schuldzinsen und gezahlten Vorsteuern machte er im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung.
Das Finanzgericht gab dem Kläger bezüglich der beiden Blockheizkraftwerke, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Namen und auf Rechnung des Klägers betrieben werden sollten, Recht. Der Kläger habe sich hier gewerblich betätigt, so dass der Abzug von in der Vorbereitungsphase entstandenen Verlusten zulässig sei. Da für die Beurteilung allein die Perspektive des Klägers maßgeblich sei, sei es unerheblich, dass auf Seiten der Verkäuferin nie die Absicht bestand, die Blockheizkraftwerke zu liefern und in Betrieb zu nehmen.
Die Verpachtung des dritten Blockheizkraftwerks an die Verkäuferin sei nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt, so dass es sich insoweit um sonstige Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG gehandelt habe, die aufgrund der dort geltenden Verlustausgleichsbeschränkung nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürften.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.