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25. April 2016 – Legal
Personalabbau: Abfindung nach dem „Windhundprinzip“ rechtlich nicht zu beanstanden

Laut Landesarbeitsgericht Düsseldorf begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn ein Arbeitgeber im Fall von Personalabbau in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbietet, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenzt und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen trifft (Az. 14 Sa 1344/15).

Im vorliegenden Fall plante ein Unternehmen einen Personalabbau von 1.600 der rund 9.100 Vollzeitarbeitsplätze. Unternehmensleitung und Betriebsrat hatten sich auf ein sog. “Offenes Abfindungsprogramm” geeinigt. In diesem hieß es u. a.:

“c. Es wird eine externe Koordinationsstelle … eingerichtet. Der Mitarbeiter sendet seine verbindliche Erklärung zur Teilnahme am Offenen Abfindungsprogramm in der bekannt gegebenen Form (per E-Mail mit angehängter unterschriebener Erklärung, Formblatt) an die bekannt gegebene Externe Koordinationsstelle. …

d. Für den Fall, dass es mehr Interessenten als Plätze im Kontingent gibt, werden die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt.”

Der Kläger war IT-Gruppenleiter. Im Bereich IT sollten sieben Stellen abgebaut werden. Aufgrund von technischen Bedenken wurden die Meldungen auf einer Webseite entgegengenommen. Der Kläger erhielt eine Anmeldebestätigung mit Eingang 13:07:53:560 Uhr. Der Arbeitgeber teilte ihm mit, dass er nicht berücksichtigt werden könne, weil seine Meldung zu einer Zeit eingetroffen sei, als es keine freien Plätze mehr im zur Verfügung stehenden Kontingent gegeben habe (letzte Vergabe für 13:01:09:603 Uhr). Der Kläger verlangte hingegen den Abschluss eines Aufhebungsvertrages und die Zahlung einer Abfindung von knapp 300.000 Euro.

Der Arbeitnehmer scheiterte mit seiner Klage in erster und zweiter Instanz. Wenn der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbiete, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenze und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen treffe, begegne dies keinen rechtlichen Bedenken. Dies gelte selbst dann, wenn durch das Abstellen auf Millisekunden nach menschlichem Ermessen die exakte Eingangszeit nicht bis ins Letzte zu beeinflussen sei. Da kein Anspruch auf ein Ausscheiden gegen eine Abfindung bestehe, sei der Arbeitgeber – abgesehen von unzulässigen Diskriminierungen – frei in der Entscheidung, wie er die Auswahl gestalte.