Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 26/15).
Die Klägerin, eine GmbH, führte für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer einen Teil seines Gehalts auf ein “Investmentkonto” ab, um damit den vorgezogenen Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers zu finanzieren. Für die monatlich eingezahlten 4.000 Euro bildete die GmbH in Höhe dieser Beträge eine einkommensmindernde Rückstellung für ein “Zeitwertkonto”. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt. Das Finanzamt sah diese Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung an.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren. Denn ein GmbH-Geschäftsführer habe eine sog. Allzuständigkeit, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfielen. Ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit würde zu einer mit der Organstellung des Geschäftsführers nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden führen.