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8. April 2016 – Tax
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge führen auch beim faktischen Geschäftsführer zur verdeckten Gewinnausschüttung

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) führen nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 10 K 1167/13).

Die Klägerin ist eine GmbH, die eine Diskothek betreibt. Die alleinige nominelle Geschäftsführerin war im streitigen Zeitraum deutlich über 70 Jahre alt. Neben ihr war ihr ca. 40 Jahre alter Sohn Gesellschafter. Er war zu einem der Geschäftsführerin vergleichbaren Gehalt bei der GmbH angestellt. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die Klägerin ihm ebenso wie den anderen Arbeitnehmern SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Das Finanzamt behandelte die Zuschläge dagegen als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Sohn der Geschäftsführerin sei nach dem Gesamterscheinungsbild aufgrund seiner Tätigkeit, seines erheblichen Einflusses innerhalb der Gesellschaft und nicht zuletzt wegen der Höhe seiner Vergütung als faktischer Geschäftsführer anzusehen. Die SFN-Zuschläge stellten als besondere Vergütung für die Ableistung von Überstunden verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Denn ein Geschäftsführer, auch – wie in diesem Fall – ein faktischer, müsse notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen.

Der Senat hat die Revision zugelassen.