Die Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist noch angemessen, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X K 7/14).
Die Klägerin erhielt im Rahmen eines Betriebsübergangs von dem übernehmenden Betrieb 5.200 Euro, die ihr gegenüber als Schenkung bezeichnet wurden. Das Finanzamt sah das Geld aber als Arbeitslohn an und setzte Lohnsteuer fest. Im März 2010 erhob die Klägerin dagegen Klage vor dem Finanzgericht. Nach mehreren Verzögerungsrügen wies das Finanzgericht mit Urteil vom Mai 2013 die Klage ab. Die Klägerin erhob wegen der zu langen Verfahrensdauer Entschädigungsklage.
Der BFH gab der Klägerin Recht und sprach ihr Entschädigung für 12 Monate zu. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richte sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Die Klägerin habe nichts vorgebracht, was das Gericht zur vorrangigen Bearbeitung verpflichtet hätte. Es hätte aber zwei Jahre nach Eingang der Klage, also im März 2012 mit der Bearbeitung beginnen müssen.