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29. März 2016 – Tax
Auch ohne Rechtsgrund erhaltene Leistungen sind in voller Höhe zu versteuern

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Zahlungen einer privaten Rentenversicherung, die versehentlich über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus erfolgen, in voller Höhe zu versteuern sind (Az. 3 K 1813/14).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine private kombinierte Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass im Falle der Berufsunfähigkeit der Kläger von der Beitragspflicht bis zum 01.02.2010 befreit werde und er bis zu diesem Zeitpunkt eine abgekürzte Leibrente erhalten sollte. Ab dem 01.02.2010 könne er dann die Ablaufleistung fordern oder den Vertrag fortführen. Der Kläger wurde berufsunfähig und bezog bis zum 01.02.2010 vereinbarungsgemäß eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente. Zum 01.02.2010 übte der Kläger sein Wahlrecht aus und die Versicherung zahlte ihm die Ablaufleistung aus. Jedoch zahlte die Versicherung versehentlich bis Anfang 2011 weiterhin monatliche Beträge aus und forderte diese dann zurück. Nachdem der Kläger hiergegen erfolglos geklagte hatte, einigte er sich 2012 mit der Versicherung über die Höhe der Rückzahlung. Das Finanzamt versteuerte die versehentlichen Zahlungen, nachdem der Kläger das Finanzamt informiert hatte. Der Kläger war der Ansicht, Leistungen, die er versehentlich erhalten habe und zurückzahlen musste, seien nicht steuerpflichtig.

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die ohne Rechtsgrund gezahlten monatlichen Beträge seien als “wiederkehrende Leistungen” steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Nach Auffassung des Gerichts stehe der Besteuerung nicht entgegen, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten und vom Steuerpflichtigen an die Versicherung zurückzuzahlen waren. Die Beträge seien in voller Höhe zu versteuern.