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24. März 2016 – Tax
Vorsteuerabzug einer Holding

Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. Dazu sind aber nicht steuerfreie Einlagen bei Kreditinstituten zu zählen, die zur Haupttätigkeit des Unternehmers gehören. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 38/12).

Die Klägerin, eine Holding, erbrachte an ihre Tochter-Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG entgeltliche administrative und kaufmännische Dienstleistungen. Außerdem legte sie Kapital verzinslich bei einer Bank an. Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und des Erwerbs der Anteile an den Tochtergesellschaften bezog die Klägerin ihrerseits Dienstleistungen von anderen Unternehmen (wie z. B. die Erstellung eines Ausgabeprospekts und Rechtsberatungsleistungen). Das Finanzamt verwehrte den vollen Vorsteuerabzug für die auf die Dienstleistungen entfallende Umsatzsteuer.

Der BFH gab der Klägerin im Wesentlichen Recht. Für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, stehe der Klägerin grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. Allerdings sei die verzinsliche Anlage eines Teils des eingeworbenen Kapitals bei einer Bank ein umsatzsteuerfreier Umsatz, so dass die mit der Kapitalanlage in Zusammenhang stehende Vorsteuer (anteilig) nicht abziehbar sei.