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18. März 2016 – Legal
Erhebung von Rundfunkbeiträgen rechtmäßig – Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungsgemäß ist und dass die gegenüber Rundfunkteilnehmern ergangenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind (Az. 2 S 312/15, 2 S 896/15 und 2 S 2270/15).

Geklagt hatten Inhaber von Wohnungen bzw. Zweitwohnungen gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch den SWR. Sie waren der Auffassung, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, sei verfassungswidrig. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei nicht gegeben. Der Rundfunkbeitrag sei kein Beitrag, sondern eine Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfalle. Des Weiteren verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ferner seien die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar.

Der VGH bejahte jedoch – wie die Vorinstanzen – die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Beim Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Gegenleistung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten sei verfassungsgemäß und durch die technische Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte veranlasst.