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8. März 2016 – Tax
Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften nach § 8c KStG verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Hamburg hat in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Verfahren dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 8c Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als bei der Übertragung von mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber innerhalb von fünf Jahren die bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte nicht mehr abziehbar sind (Az. 2 K 33/10).

Klägerin ist eine GmbH, die Pauschalreisen organisiert, plant und vermittelt. Die GmbH wurde im Jahr 2006 von zwei Gesellschaftern gegründet. Die Geschäftstätigkeit führte in den Anfangsjahren zu Verlusten. Im Jahr 2008 verkaufte einer der Gründungsgesellschafter wegen einer persönlichen finanziellen Notlage seine Anteile an einen neuen Gesellschafter. Im Jahr 2008 erzielte die GmbH Gewinne, sodass in den Jahren 2006 bis 2008 insgesamt ein nahezu ausgeglichenes Ergebnis erzielt wurde. Aufgrund des Gesellschafterwechsels wendete das Finanzamt die Regelung des § 8c KStG an – damit wurde ein Großteil der Verluste aus den Anfangsjahren nicht berücksichtigt. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die GmbH eine Gewerbe- und Körperschaftsschuld von rund 93.000 Euro zahlen musste, obwohl sie – insgesamt gesehen – gar keinen Gewinn gemacht hatte.

Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist im Laufe des Jahres 2016 zu rechnen (Az. 2 BvL 6/11).