Das Finanzgericht Köln entschied, dass für ein vom Erblasser tatsächlich nicht für eigene Wohnzwecke genutztes Einfamilienhaus kein Anspruch auf Erbschaftsteuerbefreiung besteht (Az. 7 K 247/14).
Im vorliegenden Fall war streitig, ob der Kläger die Erbschaftsteuerbefreiung in Anspruch nehmen kann. Der Kläger war Alleinerbe seiner verstorbenen Mutter. Im Nachlass befanden sich neben einem unbebauten Grundstück zwei mit Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke. In dem einen Einfamilienhaus Nr. 24 wohnte die Mutter und im anderen Haus Nr. 6 der Kläger selbst. Die Nr. 6 erwarb die Mutter ihrerseits als Erbin. Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest, ohne eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu berücksichtigen. Er legte Einspruch ein und beantragte für das von ihm bewohnte Einfamilienhaus Nr. 6 die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, weil seine Mutter nach dem Erwerb des Hauses dort einziehen wollte, es aber aufgrund ihrer Erkrankung hierzu nicht mehr kam. Daraufhin habe die Mutter ihm das Haus zunächst zur Renovierung überlassen. Später habe er das Haus zum Bewohnen erhalten und Renovierungskosten i. H. von 90.000 Euro getragen.
Das FG Köln wies die Klage ab. Im Streitfall habe das Finanzamt dem Kläger die Steuervergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG in Bezug auf das Haus zutreffend versagt, weil die Erblasserin es vor ihrem Tod zu keiner Zeit zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe und das Haus damit auf keinen Fall den Charakter eines zu begünstigenden Familienheimes hatte. Darüber hinaus sei das Gericht auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Erblasserin ein Umzug in die Nr. 6 aus gesundheitlichen Gründen unmöglich war.