Der Bundesfinanzhof hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen kann, wenn sie von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird (Az. III R 49/13).
Im vorliegenden Fall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, die sie bereits zuvor geleitet hatte, während die Hauptniederlassung von den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt wurde.
Der BFH hat hierin eine Teilbetriebsübertragung gesehen, die im Rahmen einer Realteilung grundsätzlich gewinnneutral erfolgen kann. Nach Auffassung der Richter bezwecke die Realteilung, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt sei. Dies treffe nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters (“Mitunternehmers”) zu. Im Streitfall steht dem auch nicht entgegen, dass der auswärtigen Niederlassung zuvor erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden.