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3. Februar 2016 – Tax
Abgrenzung anschaffungsnaher Herstellungskosten zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand

Die Kläger hatten 2008 vier bebaute Grundstücke als Vermietungsobjekte gekauft und machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 für die einzelnen Gebäude “energetische Sanierungskosten” als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die zwischen 21 und 53 Prozent des jeweiligen Kaufpreises betrugen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Kosten nur als anschaffungsnahe Aufwendungen und erhöhte die Abschreibungsbeträge entsprechend.

Das Finanzgericht Nürnberg gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab (Az. 4 K 571/13). Es handele sich hier um anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, die vom Sofortabzug als Werbungskosten ausgeschlossen und nur im Rahmen einer erhöhten AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen seien. Denn die energetischen Maßnahmen seien u. a. innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes angefallen, beträfen keine jährlich üblicherweise vorzunehmenden Instandhaltungen und überschritten jeweils 15 % der Anschaffungskosten der Gebäude.