Aktuelles

2. Februar 2016 – Tax
Keine selbständige Abschreibung unselbständiger Gebäudeteile – Abbruchkosten als Herstellungskosten

Die Klägerin, eine KG, hatte ein ehemaliges Krankenhaus gekauft und das Dachgeschoss umgebaut, so dass es an einen Arzt und ein Kosmetikstudio vermietet werden konnte. Sie beantragte für den Dachausbau einen eigenständigen Abschreibungszeitraum. Außerdem hatte sie ein Tankstellengrundstück erworben und auf ihren Antrag eine Baugenehmigung für den Bau eines Supermarktes erhalten, die als Bedingung den Abriss der Tankstelle vorsah. Hier wollte sie den Restbuchwert der Tankstelle und die Abrisskosten gewinnmindernd abschreiben.

Das Finanzamt sah dagegen den Dachausbau als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes an und rechnete den Restbuchwert der Tankstelle und die Abrisskosten den Herstellungskosten des Supermarktgebäudes hinzu, so dass die Absetzung für Abnutzung (AfA) für Dachausbau und Abrisskosten nicht sofort, sondern nur über einen langen Zeitraum möglich waren.

Die dagegen erhobene Klage wies das Gericht ab. Gebäude seien mit ihren unselbständigen Gebäudeteilen (hier: dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss) für Zwecke der Absetzung für Abnutzung als Einheit zu behandeln. Auch wenn die individuelle Nutzungsdauer einzelner Teile kürzer als die des Gesamtgebäudes sei, unterliege sie keiner eigenen Absetzung für Abnutzung. Beantrage der Steuerpflichtige außerdem bereits vor Erwerb eines mit einer Tankstelle bebauten Grundstücks eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarkts, die als Bedingung den Abriss des Tankstellengebäudes vorsehe, so erwerbe er das Grundstück in Abbruchabsicht mit der Folge, dass die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des Verbrauchermarkts gehörten. So entschied das Finanzgericht Bremen (Az. 1 K 143/14 5).