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12. Januar 2016 – Tax
Kein Grundsteuererlass bei willentlicher Ertragsminderung einer Immobilie

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Eigentümers einer ehemals als Gewerbeimmobilie genutzten Liegenschaft abgewiesen, mit der dieser den Teilerlass der Grundsteuer erstreiten wollte. Ein Teilerlass der Grundsteuer setze u. a. voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten habe (Az. 5 K 475/15).

Die Immobilie war letztmalig 2003 gewerblich vermietet. Nach mehrjährigem Leerstand entschloss sich der Kläger zum Umbau der Immobilie zu Wohneinheiten. Für das Jahr 2013 beantragte er den Erlass der Grundsteuer mit der Begründung, die Immobilie stehe wegen des Umbaus voraussichtlich erst Ende 2013 bzw. Anfang 2014 wieder zur Vermietung zur Verfügung. Der Antrag wurde abgelehnt.

Das Gericht hielt die Auffassung der Behörde, der mit dem Umbau zwangsläufig verbundene Leerstand falle in den Risikobereich des Eigentümers, für richtig. Der Kläger habe selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt. Sie beruhe auf seiner eigenen wirtschaftlichen Entscheidung, die Nutzung des Objekts von einer Gewerbeimmobilie in eine Wohnimmobilie zu ändern. Damit habe er für den Zeitraum des Umbaus die Ertragsminderung willentlich in Kauf genommen.