Aktuelles

21. Dezember 2015 – Tax
Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters möglich

Bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 GewStG dem Gewinn einer GmbH hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile ist auch der Verlustanteil eines stillen Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat. Das gilt auch, wenn dadurch die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile negativ wird. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 4/14).

A und B, Geschäftsführer von zwei GmbHs, einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft, waren stille Teilhaber der Tochtergesellschaft und an deren Gewinn und Verlust beteiligt. Die Tochtergesellschaft erwirtschaftete einen hohen Verlust, der durch die Verlustübernahmen von A und B erheblich verringert wurde. Im Bescheid über die Feststellung des Gewerbeverlustes wollte das Finanzamt die negativen Verlustanteile von A und B dem Gewerbeverlust nicht hinzurechnen. Dagegen klagte die Muttergesellschaft.

Das Finanzgericht und der BFH gaben der GmbH Recht. Im Fall der Verlusttragung durch einen stillen Gesellschafter seien – wie hier – auch negative Hinzurechnungsbeträge bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sowie des Gewerbeverlustes anzusetzen.