Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen (Investitionskredite) dürfen abgezogen werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass dies auch für Zinsen eines weiteren Darlehens gilt, mit dem Zinsen des Hauptdarlehens finanziert werden (Az. 10 K 4479/11).
Im vorliegenden Fall war der Kläger einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis beigetreten. Den Kaufpreis für den Praxisanteil hatte er mit einem Darlehen finanziert. Als er die Darlehenszinsen nicht mehr aufbringen konnte, nahm er ein weiteres Darlehen zur Finanzierung der Zinsen auf. Das Finanzamt ließ den Abzug der für das Hauptdarlehen gezahlten Schuldzinsen uneingeschränkt zu, da das Darlehen der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gedient habe. Für das weitere Darlehen versagte es jedoch den Schuldzinsenabzug mit der Begründung, dass ein unmittelbarer Finanzierungszusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens fehle. Die Schuldzinsen stünden vielmehr im Zusammenhang mit laufenden Betriebsausgaben, nämlich den Schuldzinsen für das Hauptdarlehen.
Das Finanzgericht gab jedoch dem Kläger Recht. Die Ausnahmevorschrift für Investitionskredite müsse so ausgelegt werden, dass auch solche Zinsen, die nicht unmittelbar für das Investitionsdarlehen, sondern für ein Darlehen anfielen, mit dem die Zinsen des Investitionsdarlehens bezahlt würden, in einem hinreichend engen Finanzierungszusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens stünden. Anstehende betriebliche Investitionen in das Anlagevermögen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nicht erschwert werden.