Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können (Az. VI R 46/14).
Der Kläger feierte seine Bestellung zum Steuerberater zusammen mit seinem 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und gab diese als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd an, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Werbungskosten hier ausnahmsweise abzugsfähig waren, da bei der Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste abgegrenzt werden konnte, wer aus dem beruflichen und wer aus dem privaten Umfeld kam. Grundsätzlich könne insbesondere dann von einer konkreten Abgrenzung auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen würden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ergingen.