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3. November 2015 – Tax
Student muss in Münster Zweitwohnungsteuer zahlen – Bescheid rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage eines mit Nebenwohnsitz in Münster gemeldeten Studenten abgewiesen, der sich gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer durch die Stadt Münster gewendet hatte (Az. 9 K 399/15).

Der Student hielt die Zweitwohnungsteuer für verfassungswidrig. Es handele sich nicht um eine Aufwandsteuer, denn der Stadt entstünde durch eine Zweitwohnung kein Aufwand, den es zu kompensieren gelte. Er habe mit der Anmeldung seines Hauptwohnsitzes bei den Eltern die Heimatverbundenheit mit dieser Stadt, in der er auch sein politisches Wahlrecht wahrnehme, und seine Weigerung, sich in Münster mit Hauptwohnsitz zu melden, zum Ausdruck gebracht. Bei der Wohnung in seiner Heimatstadt handele es sich um die Wohnung seiner Eltern, in der er seit Jahren nicht einmal mehr einen Schlafplatz habe.

Das Gericht war jedoch anderer Auffassung. Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sei mit höherrangigem Landesrecht vereinbar und entspreche auch den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es werde die in der Verwendung des Einkommens zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert. Die Steuersatzung greife auch nicht in das Recht ein, nicht wegen seiner Heimat benachteiligt zu werden. Der Kläger könne seine Verbundenheit zu seiner Heimatstadt in jeder in Betracht kommenden Weise zum Ausdruck bringen. Die in Münster als Zweitwohnung gemeldete Wohnung erfülle die Besteuerungsvoraussetzungen. Dabei komme es nicht auf die Qualität seiner melderechtlichen Hauptwohnung an. Im Zusammenhang mit den sog. “Kinderzimmerfällen” von Studierenden sei höchstrichterlich geklärt, dass ein eigenes Zimmer oder eine sonstige rechtliche oder tatsächliche Verfügungsbefugnis für die Annahme einer Erstwohnung nicht erforderlich sei, sondern dass es vielmehr allein darauf ankomme, ob ein Steuerpflichtiger diese Wohnung melderechtlich als Hauptwohnung angemeldet habe.