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28. Oktober 2015 – Tax
Vermietung eines Einfamilienhauses an Gesellschafter-Geschäftsführer – Verdeckte Gewinnausschüttung

Wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung überlässt, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Für die Beurteilung der vGA ist unerheblich, ob das Einfamilienhaus “normal” oder “aufwändig” gestaltet ist. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 10 K 12/08).

Kapitalgesellschaften verfügten steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre. Aufgrund dessen gehörten von einer Kapitalgesellschaft angeschaffte Wirtschaftsgüter – im Streitfall das von der Klägerin erworbene Einfamilienhaus – zum betrieblichen Bereich und stellten die von ihr hierauf getätigten Aufwendungen und die hieraus erlittenen Verluste Betriebsausgaben dar; bei späteren Veräußerungserlösen handele es sich um Betriebseinnahmen. Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließe, die Investition vorzunehmen, sei grundsätzlich unbeachtlich. Das schließe jedoch nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA angesehen werden könnten.

Wenn und soweit eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Wohnhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung überlassen hat, liege eine vGA vor, denn im Rahmen des Fremdvergleichs sei zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur dann bereit sei, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet würden. Anzusetzen sei deswegen nicht die Marktmiete, sondern die sog. Kostenmiete.