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21. Oktober 2015 – Tax
Kein Sonderausgabenabzug fiktiver Kirchensteuern für Steuerpflichtige, die keiner Religionsgemeinschaft angehören

Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Steuerpflichtiger, der keiner Kirche angehört, nicht aus Billigkeitsgründen zum Sonderausgabenabzug für fiktive Kirchensteuerbeträge berechtigt ist (Az. 5 K 257/15).

Der Steuerpflichtige sah sich gegenüber Kirchenmitgliedern benachteiligt und beantragte daher beim Finanzamt, die Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen insoweit niedriger festzusetzen, als ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 9 % der veranlagten Einkommensteuer berücksichtigt wird.

Das Gericht war ebenso wie das Finanzamt der Auffassung, dass der Gesetzgeber nur die anerkannten Religionsgemeinschaften begünstigen wolle. Die Besteuerung sei im vorliegenden Fall nicht sachlich unbillig. Im Gegensatz zu kirchenangehörigen Steuerpflichtigen habe der Kläger hier weder Kirchensteuern noch vergleichbare Zahlungen geleistet. Ein Sonderausgabenabzug setze nach dem Gesetz allerdings Aufwendungen voraus. Eine steuerliche Begünstigung von Kirchenbeiträgen an anerkannte Religionsgemeinschaften sei sachlich gerechtfertigt, denn die Kirchen verfolgten Zwecke, die als förderungswürdig im steuerlichen Sinne anzusehen seien.