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14. Oktober 2015 – Tax
Erbschaftsteuer-Freibetrag für Pflegeleistungen auch für Verwandte in gerader Linie

Der Freibetrag für Pflegeleistungen ist auch dann zu gewähren, wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, konkret aber wegen fehlender Bedürftigkeit des Erben keine Unterhaltsleistungen zu gewähren hat. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 3 K 35/15).

Die Klägerin, Tochter ihrer pflegebedürftigen, vermögenden Mutter, hatte diese über 10 Jahre bis zum Tod der Mutter unentgeltlich gepflegt. Sie verlangte gegenüber der festgesetzten Erbschaftsteuer, den Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu berücksichtigen. Das Finanzamt verweigerte dies, da sie der Mutter gegenüber verpflichtet gewesen sei, Unterhalt zu gewähren.

Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Da die Unterhaltspflicht immer die fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten voraussetze, die Mutter aber aufgrund ihres umfangreichen Kapitalvermögens und des ihr bewilligten Pflegegeldes durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst für die Kosten der Pflege aufzukommen, habe die Klägerin mit ihren Pflegeleistungen ihrer Mutter gegenüber ein freiwilliges Opfer erbracht, welches mit dem Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu honorieren sei.