Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens vereinbart hat, muss er den Dienstwagen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit in der Regel nicht abgeben. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 565/14).
Im vorliegenden Fall durfte ein Mitarbeiter laut Arbeitsvertrag seinen Dienstwagen privat nutzen. 2009 schloss der Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Regelungen zum Dienstwagen wurden nicht festgelegt. Die aktive Arbeitsphase endete am 7. September 2012. In der Freistellungsphase durfte er den Pkw dann nur noch bis Ende 2012 privat nutzen, danach nicht mehr. Der Mann forderte vom Arbeitgeber eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens.
Das LAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Firma müsse ihm eine Entschädigung zahlen. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung sei ein Teil der Arbeitsvergütung. Solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahle, müsse er auch diese Leistung erbringen. Zwar sei es so, dass dem Arbeitnehmer in der Aktivphase der Altersteilzeit der Dienstwagen in vollem Umfang zur Verfügung gestanden habe – und das, obwohl ihm der Arbeitgeber während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nur die Hälfte seiner Arbeitsvergütung schuldete. Daraus folge aber nicht, dass er den Dienstwagen in der Freistellungsphase nicht mehr nutzen dürfe.