Lieferungen in ein deutsches Warenlager unterliegen im Inland nicht der Umsatzsteuer, sofern bei Einlieferung der Waren in das Lager bereits ein Kaufvertrag mit einem konkreten Abnehmer bestand. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 5 K 335/14).
Die Klägerin, eine britische Gesellschaft, lieferte Zierleisten just-in-time an eine deutsche AG in ein Zwischenlager in Deutschland. Jeder einzelnen Warenlieferung lag bei Lieferbeginn bereits ein unbedingter Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der AG zugrunde, da nur die AG zur Abnahme berechtigt und verpflichtet war und die Etikettierung der Leisten nach den Vorgaben der AG erfolgte. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest, da die Ware im Zwischenlager noch der Klägerin gehöre. Mit der Entnahme komme es zu steuerpflichtigen Inlandslieferungen.
Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Das Zwischenlager sei kein gewöhnliches Konsignationslager der liefernden Klägerin, sondern ein Call-Off-Lager. Zierleisten, die auf Grund der oben geschilderten Vertragsgestaltung dorthin gebracht würden, stünden aus umsatzsteuerlicher Sicht allein der AG zur Verfügung. Ein zivilrechtlicher Eigentumsübergang sei dafür nicht erforderlich.