Entschädigungsleistungen eines Dritten für entgangenen Arbeitslohn sind auch dann steuerpflichtig, wenn es noch gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen war. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 13 K 3126/13).
Im vorliegenden Fall sollte ein Vorstandsmitglied einer Bank nach einer geplanten Fusion mit einer anderen Bank eine Vorstandsposition im neuen Unternehmen erhalten. Auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen kündigte die Bank ihm jedoch fristlos, so dass er den anvisierten Vorstandsposten nicht übernehmen konnte. Nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war, nahm der Kläger die BaFin als Rechtsnachfolgerin des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Grundlage eines Prozessvergleichs leistete diese eine Schadensersatzzahlung für das vom Kläger im Wege des Notverkaufs veräußerte Eigenheim sowie für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit diese auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel.
Auch das Gericht vertrat die Auffassung, die Entschädigungszahlungen seien als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, da der Kläger für die weggefallenen Einnahmen aus der beabsichtigten Vorstandstätigkeit entschädigt worden sei. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten – der BaFin – geleistet worden ist, ändere daran nichts. Unerheblich sei auch, dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrages, sondern dafür geleistet worden sei, dass ein neuer Vertrag mit der fusionierten Bank gar nicht erst zustande gekommen sei.
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. IX R 33/15).