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13. August 2015 – Tax
Selbst getragene Kosten einer Weiterbildung – steuerliche Abzugsfähigkeit?

Selbst getragene Kosten für eine Weiterbildung können sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige steuerlich geltend machen. Lohnend kann die Angabe von Bildungskosten auch für Eltern in Elternzeit oder Arbeitslose sein, die die berufsfreie Phase für eine Weiterbildung nutzen. Notwendige Voraussetzung ist in jedem Fall die Einreichung einer Steuererklärung.

Für Selbständige stellen die Kosten ab dem ersten Euro Betriebsausgaben dar. Für Arbeitnehmer lohnt sich die Angabe in der Steuererklärung, wenn die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro bereits ausgeschöpft ist. Eine Besonderheit gilt für Teilnehmer einer Weiterbildung, die im betreffenden Jahr keine oder sehr geringe Einkünfte haben. In diesem Fall kann ein steuerlicher Verlustvortrag festgestellt werden, soweit die Bildungskosten die Einnahmen übersteigen.

Berücksichtigungsfähig sind zum Beispiel Ausgaben für Seminare, Lehrgänge oder ein Zweitstudium, aber unter Umständen auch Studien-, Sprach- oder Kongressreisen. Neben den Teilnahmegebühren zählen auch Reise- und Übernachtungskosten zu den Weiterbildungskosten. Ausgaben für Fachliteratur, Internetnutzung sowie Kopien und Kreditzinsen für einen Studienkredit sind weitere typische Beispiele.

Für Detailfragen steht Ihnen gerne Ihr steuerlicher Berater zur Verfügung.